Anzeigenaufträge von politischen Parteien

Änderung der Voraussetzungen für zulässige Wahlanzeigen

 

In der Vergangenheit hat der Verlag wegen der strengen Vorgaben des BGH zum zulässigen Inhalt eines Amtsblattes – wobei Nussbaum diese Vorgaben aus Gründen der Chancengleichheit auch auf freie Lokalzeitungen anwendet – streng zwischen Anzeigen politischen Gruppierungen (Parteien i.S.d. Parteiengesetzes oder Vereinigungen mit vergleichbaren Funktionen) (= unzulässig) einerseits und Kandidatenanzeigen anlässlich von Wahlen andererseits (= ausnahmsweise zulässig) unterschieden.

In den letzten Wochen haben wir jedoch festgestellt, dass eine trennscharfe Differenzierung immer schwieriger wird, weil Kandidaten zunehmend dazu übergehen, ihre eigenen Wahlziele mit denen „ihrer“ Partei zu vermischen. Auch drohen Verzerrungen, wenn Kandidaten keiner Partei angehören. Nussbaum hat sich daher entschieden, die Voraussetzungen für zulässige Wahlanzeigen zu lockern. So wird der Verlag ab sofort Inhalte von Wahlanzeigen nicht mehr beanstanden, solange

  • die betreffende Anzeige anlässlich einer konkreten Wahl vom Wahlkandidaten selbst oder von der politischen Gruppierung, der der Wahlkandidat angehört,aufgegeben wird,
  • die Wahl der Inserenten im Vordergrund steht und
  • die Anzeige frei von Angriffen auf den politischen Gegner ist, sich also auf die eigenen Ziele und Vorstellungen des Kandidaten beschränkt.

Sind die Kriterien kumulativ erfüllt, wird der Verlag künftig nicht mehr beanstanden, wenn sich in der Anzeige außerdem allgemeine parteipolitische Ziele und Aussagen derjenigen Partei finden, der der Kandidat angehört.

Wie bereits in der Vergangenheit wird bzw. muss Nussbaum die neuen Grundsätze selbstverständlich für alle Inserenten gleich und unabhängig von Parteizugehörigkeit und politischer Ausrichtung anwenden.

 

 

Das Amtsblatt ist das amtliche Veröffentlichungsorgan der Kommunen. Es hat hoheitlichen Charakter und ist – anders als etwa die Tageszeitung – nicht Teil der Meinungspresse. Aus diesem Grund dürfen Beiträge, die der Meinungsbildung in die Öffentlichkeit bewegenden Fragen dienen, grundsätzlich nicht im Amtsblatt veröffentlicht werden.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung „Crailsheimer Stadtblatt II“ (veröffentlicht u.a. in NJW 2019, 763) aus dem Gebot der Staatsferne der Presse (Art. 5 GG) die Verpflichtung abgeleitet, das Amtsblatt klar von der Meinungspresse abzugrenzen. Zwar sind Anzeigen unter fiskalischen Gesichtspunkten grundsätzlich zulässig. Aber die Grundsätze über den zulässigen Inhalt des Amtsblatts dürfen nicht über den Anzeigenteil umgangen werden. Aufgrund eines Amtsblattvertrages mit der Kommune hat der Verlag diese Grenzen auch selbst zu beachten.

Keinen meinungsbildenden Inhalt haben Anzeigen, in denen lediglich auf eine bevorstehende Veranstaltung hingewiesen wird (vorausgesetzt dass der in der Anzeige mitgeteilte Titel der Veranstaltung nicht selbst einen Meinungsbeitrag darstellt). Solche Anzeigen können deshalb veröffentlicht werden.

Veröffentlichungen politischen Gruppierungen (Parteien i.S.d. Parteiengesetzes oder Vereinigungen mit vergleichbaren Funktionen) (= Parteiwerbung) verfolgen regelmäßig den Zweck, zur Meinungsbildung beizutragen. Das ist der Zweck einer politischen Partei. Deshalb muss der Verlag regelmäßig Anzeigenaufträge politischer Parteien ablehnen. Er hat dabei keinen Ermessensspielraum.

Eine Ausnahme findet sich jedoch in vielen Redaktionsstatuten von Kommunen für Anzeigen aus Anlass von Wahlen. Diese Ausnahme lässt sich aus der Rechtsstellung politischer Parteien und aus der besonderen Bedeutung von Wahlen rechtfertigen. Politische Parteien stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes (Art. 21 GG). Und Wahlen sind in einer repräsentativen Demokratie das wichtigste Ausdrucksmittel der politischen Willensbildung.

Viele Kommunen lassen in ihrem Redaktionsstatut wegen der überragenden Bedeutung des Demokratieprinzips für eine bestimmte Zeitspanne vor einer Wahl Anzeigen von Kandidaten zu. Unter Berücksichtigung der eben genannten Vorgaben des BGH sind solche Wahlanzeigen zulässig, sofern

  • die Anzeige anlässlich einer konkreten Wahl vom Wahlkandidaten selbst oder von der politischen Gruppierung, der der Wahlkandidat angehört, aufgegeben wird,
  • die Wahl der Inserenten im Vordergrund steht, und
  • die Anzeige frei von Angriffen auf den politischen Gegner ist, sich also auf die eigenen Ziele und Vorstellungen des Kandidaten beschränkt.
     

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kommune im Redaktionsstatut strengere oder mildere Voraussetzungen vorsieht. Eine solche Entscheidung der Kommune ist für den Verlag verbindlich. Denn als Herausgeberin des Amtsblatts bestimmt die Kommune auch dessen Inhalt.

Dass diese Grundsätze unterschiedslos für Anzeigen aller politischer Parteien gelten, versteht sich von selbst.

Diese aus dem Gesetz sich ergebenden Grundsätze wendet der Verlag auch in Bezug auf Beilagen und auf alle im Verlag erscheinenden Wochenzeitungen an.

An der Stelle ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass es im Hinblick auf Beilagen Werbung Einschränkungen gibt. Dies liegt an den logistischen Grenzen der Beilagen Werbung. In einer Ausgabe kann nur eine bestimmte Anzahl von Beilagen bzw. nur ein bestimmtes Gesamtgewicht eingelegt werden. Daher gilt die Reihenfolge der Beilagen Buchungen.